27.01.2012
Massenunfall bei Schnee und Glatteis: Wer muss zahlen?
Winterliche Witterungsverhältnisse führen jedes Jahr zu Chaos auf deutschen Straßen. Auch wer vorsichtig fährt, wird da schnell in einen Unfall oder sogar einen Massenunfall verwickelt.
Und nicht nur das: „Unschuldig in einen Unfall beteiligte Personen bleiben oft auf einem Teil der Kosten sitzen“, so Jörg Schmenger, Anwalt in der AG Verkehrsrecht des Deutschen
Anwaltvereins. „Meistens betrifft das Fälle, in denen der Unfallhergang schwer zu rekonstruieren ist, oder der Betroffene seine Unschuld beweisen müsste. Beides ist gerade bei
Massenunfällen oft nicht möglich.“
Eine typische Situation hat Britta S. erlebt. An einer roten Ampel bremst sie ihren blauen Corsa und spürt im gleichen Augenblick einen dumpfen Aufprall am Heck. Und schlimmer
noch, der aufgefahrene VW schiebt sie über die winterglatte Straße auf den vor ihr stehenden Wagen. Da sie ja keine Schuld hat, geht Britta S. davon aus, dass sie den kompletten
Schaden ersetzt bekommt. Der Fahrer des VWs gibt jedoch an, er habe sie nicht aufgeschoben, sondern sie sei schon vorher auf den vor ihr stehenden Wagen aufgefahren. Es steht
Aussage gegen Aussage. „Hier gilt zunächst der Anscheinsbeweis für alle Beteiligten“, erklärt Jörg Schmenger. „Das heißt, wer auffährt, hat juristisch gesehen „wahrscheinlich“ Schuld,
weil er zu schnell war oder zu dicht aufgefahren ist. Den Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist Aufgabe des Verkehrsanwaltes.“ Solange Britta S. also nicht beweisen kann, dass sie auf
den vor ihr stehenden Wagen aufgeschoben wurde, haftet sie für den entstandenen Schaden.
Komplizierte Schuldfrage bei Massenunfällen
Allein im Jahr 2010 gab es weit über 27.000 Unfälle, an denen drei oder mehr Fahrzeuge beteiligt waren.* Je mehr Autos betroffen sind, desto komplizierter wird die Frage, wer zahlen
muss. Bei Unfällen mit mehr als 50 Fahrzeugen einigen sich die Versicherungen deshalb in der Regel untereinander. Am häufigsten ist jedoch die Konstellation mit drei beteiligten
Fahrzeugen. Sind die Straßen zudem winterlich glatt, ist die Haftungsfrage besonders schwierig. Und das hat mehrere Gründe, erläutert Verkehrsanwalt
Jörg Schmenger: „Zum einen ist die Rekonstruktion des Unfalls schwierig, wenn beispielsweise Bremsspuren nicht erkennbar sind. Zum anderen hat ein Unfallbeteiligter nicht
automatisch Recht, nur weil er die üblichen Verkehrsregeln befolgt hat. Gerade im Winter müssen Autofahrer die Möglichkeit von falschen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer in ihre
Fahrweise mit einbeziehen. Ein Autofahrer muss beispielsweise jederzeit in der Lage sein, in dem ihm überschaubaren Raum anzuhalten.“ Kann nicht geklärt werden, wer an einem
Unfall Schuld hat, gilt die so genannte „Betriebsgefahr“. Das bedeutet, dass alle Unfallbeteiligten haften, egal ob sie Schuld hatten und egal wie vorsichtig sie gefahren sind. Hierbei
geht der Gesetzgeber davon aus, dass schon allein das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr eine abstrakte Gefahr darstellt.
Ist ein Unfall geschehen, gilt es erst einmal Ruhe zu bewahren und, soweit möglich, Fotos zu machen oder Zeugen anzusprechen. Denn für die Aufarbeitung eines Unfallhergangs
können winzige Details entscheidend sein. So früh wie möglich sollte außerdem ein Anwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden. Dieser kennt die konkrete Rechtslage, kann
mögliche Ansprüche aufzeigen und diese gegenüber der Gegenpartei durchsetzen.
*Zahlen beziehen sich auf Unfälle mit Personenschaden; Zum Vergleich: Im Jahr 2010 gab es insgesamt 288.297 Unfälle mit Personenschaden; Quelle: Statistisches Bundesamt
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