Verkehrssicherheit: Herbstgefahren durch Wild, Sturm und Nebel
ADAC : vorausschauend und langsam fahren
9. September 2010
Nebel, Sturm und Wildwechsel: Der Herbst erfordert besondere Vorsicht im
Straßenverkehr. Der ADAC hat Empfehlungen zusammengestellt, um sicher
durch die dritte Jahreszeit zu kommen.
Bei eingeschränkter Sicht durch Nebel gilt grundsätzlich: Fuß vom Gas und
vorausschauend fahren. Die Faustformel „Sichtweite ist gleich
Fahrgeschwindigkeit“ hilft, Unfälle zu vermeiden. Konkret bedeutet das: Liegt
die Sicht bei weniger als 50 Metern, darf auch der Tacho nicht mehr als 50
km/h anzeigen (§3 I 1 StVO). Zur Orientierung dienen die Leitpfosten am
Straßenrand, die auf Landstraßen und Autobahnen im 50-Meter-Abstand
stehen.
Gedrosseltes Tempo bei schlechter Sicht oder bei Fahrten durch Waldstücke
empfiehlt sich auch noch aus einem anderen Grund: Mit abnehmendem
Tageslicht sind Wildtiere morgens später und abends früher aktiv. Rund 2 800
Verkehrsteilnehmer werden jährlich bei Wildunfällen verletzt.
Taucht Wild auf der Fahrbahn auf, sollte man sofort bremsen, gegebenenfalls
abblenden und hupen, aber nicht unkontrolliert ausweichen. Passiert dennoch
ein Unfall, muss die Unfallstelle gesichert und die Polizei informiert werden –
auch wenn das Tier nur verletzt wurde und wieder im Wald verschwindet.
Angefahrene Tiere sollten auf keinen Fall berührt werden – sie könnten
auskeilen oder Krankheiten übertragen. Strafbar ist es, getötetes Wild
mitzunehmen – Wilderei wird mit Geld- und Haftstrafen geahndet.
Vorsicht ist im Herbst auch beim so genannten Bauernglatteis geboten: Wenn
landwirtschaftliche Fahrzeuge nach der Ernte die Straße verschmutzen,
können Lehm- und Erdklumpen leicht zu gefährlichen Situationen führen,
insbesondere wenn sich die Klumpen mit Feuchtigkeit zu einem rutschigen
Schmierfilm verbinden.
Übrigens: Auch der Blick nach oben kann im Herbst vor unliebsamen
Überraschungen bewahren. Bei Sturm und starken Winden sollte man sein
Auto nicht unbedingt unter Bäumen, insbesondere Pappeln, parken. Herab
fallende Äste könnten das Fahrzeug beschädigen – auch wenn nach einem
aktuellen Urteil des OLG Saarbrücken (Az 4 U 482/09) die Verantwortlichen
dazu angehalten sind, auch gesunde Pappeln im Bereich von Parkplätzen zu
entfernen.
|